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Ausschuss
Schulung- und Beratung
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Ausschuss Schulung- und Beratung
Der Ausschuss ist eine ständige Arbeitsgruppe der DiAG MAV Hildesheim, die sich regelmäßig mit den für MAV-Schulungen zuständigen Dozenten/Referenten der Bildungsträgern im Bistum trifft, um dem Auftrag aus § 25 Abs. 2 Nr. 4 MAVO („Sorge um die Schulung der MAVen") gerecht zu werden. Die Mitgliederversammlung beruft die Mitglieder dieses Ausschusses. Mitarbeitervertretungen können Anmerkungen,
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AK
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Arbeitsrechtliche Kommission des Deutschen Caritasverbandes
Aufgabe der AK ist es, die AVR zu erarbeiten und fortzuentwickeln. Die AK setzt sich zusammen aus 28 Vertretern der Dienstgeber- und 28 Vertretern der Dienstnehmerseite (§1 Abs. 1, § 2 Abs. 1 der Ordnung der AK des Deutschen Caritasverbandes).
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AK Vorbereitungstreffen
NORD - OST
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Treffen der Dienstnehmervertreter der Arbeitsrechtlichen Kommission (AK) des Deutschen Caritasverbandes und eines Vorstandsmitgliedes der DiAGen aus den (Erz-)Bistümern Berlin, Dresden-Meißen, Erfurt, Görlitz, Hamburg, Hildesheim, Magdeburg und Osnabrück
Das Treffen dient der Vorbereitung der AK- Sitzungen und berät u. a. die Tagungsunterlagen für die Sitzungen.
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AVO
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Arbeitsvertragssordnung für das Bistum Hildesheim.
Die AVO gilt für Arbeitsverhältnisse von Mitarbeiterinnen und Mitarbeiter des Bistums, der Kirchengemeinden, Gemeindeverbände und der überpfarrlichen Einrichtungen einschl. deren unselbständiger Einrichtungen. Die AVO entspricht materiell den wesentlichen Bestimmungen des Bundesangestelltentarifvertrages (BAT- Bund/Land).
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AVR
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Richtlinien für Arbeitsverträge in Einrichtungen des Deutschen Caritasverbandes
Die AVR finden Anwendung in allen in der Bundesrepublik gelegenen Einrichtungen und Dienststellen, die dem Deutschen Caritasverband angeschlossen sind (§ 2 AT AVR).
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BAG MAV
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Bundesarbeitsgemeinschaft der Mitarbeitervertretungen
(§ 25 Abs. 5 MAVO)
Die BAG MAV ist ein Zusammenschluss aller Diözesanen Arbeitsgemeinschaften der Mitarbeitervertretungen im Bereich der Deutschen Bischofskonferenz.
Neben den Mitgliederversammlungen finden regionale INFO- Veranstaltungen (Nord/Nord-Ost) statt (Osnabrück, Hamburg, Hildesheim / oder zusätzlich mit Berlin, Erfurt, Görlitz, Dresden-Meißen und Magdeburg).
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BAG MAV Vorstand
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Dem Vorstand der BAG MAV gehören an (Stand: April 2006):
Günter Däggelmann, Vorsitzender (DiAg A Freiburg); Wolfgang Böttcher, stellv. Vorsitzender (DiAG Hildesheim) sowie als weitere Mitglieder Petra Grütering (DiAG Münster); Andreas Jaster (DiAG Berlin) und Irene Helf-Schmorleiz (DiAG Mainz). Die laufende 4-jährige Amtszeit des BAG MAV-Vorstandes endet am 31.12.2010.
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Bildungsträger
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Die Bildungsträger für MAV-Schulungen im Bistum Hildesheim sind die KEB, das Nils-Stensen-Haus in Worphausen sowie das St. Jakobus-Haus in Goslar
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Bistum
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andere Bezeichnung für Diözese
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Caritasdirektor
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Direktor des Diözesanen Caritasverbandes für das Bistum Hildesheim ist Herr Dr. Hans-Jürgen Marcus. Der Diözesan-Caritasdirektor führt die laufenden Geschäfte des Caritasverbandes. Hierfür ist er lt. Satzung allein vertretungsberechtigt.
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CIC
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Codex luris Canonici
Das Gesetzbuch des kanonischen Rechts. Der CIC enthält das geltende Recht der katholischen Kirche.
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DiAG-Geschäfts- und Wahlordnung
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Die DiAG-Ordnung ist die vom Generalvikar erlassene Geschäftsordnung und regelt Fristen, Ablauf und Beschlussfassung der Mitgliederversammlung, des Vorstandes sowie die Möglichkeit der Bildung von Ausschüssen.
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DiAG-Geschäftsstelle
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In der DiAG-Geschäftsstelle wird die laufende Arbeit des Vorstandes, der Ausschüsse und der Mitgliederversammlung erledigt.
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DiAG MAV
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Diözesane Arbeitsgemeinschaft der Mitarbeitervertretungen
Zusammenschluss aller (derzeit mehr als 160) Mitarbeitervertretungen im Anwendungsbereich der Mitarbeitervertretungsordnung des Bistums Hildesheim. § 25 MAVO regelt u. a. den Zweck der Diözesanen Arbeitsgemeinschaft der Mitarbeitervertretungen. Die Struktur und die Arbeitsweise der DiAG MAV Hildesheim sind in einer gesonderten Ordnung zu § 25 MAVO („DiAG-Ordnung") festgelegt.
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DCV
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Deutscher Caritasverband
Der Deutsche Caritasverband ist die von den Deutschen Bischöfen anerkannte institutionelle Zusammenfassung und Vertretung der Caritas in Deutschland. Er ist Verband der freien Wohlfahrtspflege mit Sitz in Freiburg. Er umfasst die Diözesancaritasverbände, die anerkannten katholischen caritativen Fachverbände, die caritativen Vereinigungen und Ordensgemeinschaften sowie die Zentrale des Deutschen Caritasverbandes mit ihren Hauptvertretungen in Berlin, München und Brüssel.
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Dienstgeber
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Eine Legaldefinition für den Begriff des Dienstgebers befindet sich in § 2 Abs. 1 MAVO. Danach ist Dienstgeber im Sinne der MAVO der Rechtsträger der Einrichtung.
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Dienstgemeinschaft
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Die Präambel der MAVO bezeichnet alle im Dienst der Kirche Stehenden als Dienstgemeinschaft, weil sie als Dienstgeber und Mitarbeiter den Auftrag der Einrichtung, in der sie tätig sind, erfüllen und so an der Sendung der Kirche mitwirken. Dazu gehören Kleriker, Ordensleute und Laien. In der „Erklärung der Deutschen Bischöfe zum kirchlichen Dienst" von 1993 heißt es dazu: „Die Gestaltung des kirchlichen Arbeitsverhältnisses geht von der Dienstgemeinschaft aller aus, in der jede Mitarbeiterin und jeder Mitarbeiter das kirchliche Selbstverständnis der Einrichtung anerkennt und dem dienstlichen Handeln zugrunde legt. Das verpflichtet jede Mitarbeiterin und jeden Mitarbeiter zu einer Leistung und Loyalität, die der Stellung der Einrichtung in der Kirche und der übertragenen Aufgabe gerecht werden."
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Dienstvereinbarung
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Nur zu den in § 38 MAVO festgelegten Tatbeständen kann eine Dienstvereinbarung abgeschlossen werden. Sie ist ein Vertrag, der zwischen Dienstgeber und Mitarbeitervertretung schriftlich abgeschlossen werden muss und mit den getroffenen Regelungen in das einzelne Arbeitsverhältnis hineinwirkt. Die Dienstvereinbarung trägt die Unterschrift des Dienstgebers und des/der Vorsitzenden der MAV und ist an geeigneter Stelle in der Einrichtung zu veröffentlichen.
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Diözese
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Eine Diözese ist der Teil des Gottesvolkes, der einem Diözesanbischof anvertraut wird (Can. 369). In der örtlichen Begrenzung der Diözese übt der Diözesanbischof die ihm zustehenden Rechte und Pflichten aus.
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Dritter Weg
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„In der Bundesrepublik Deutschland hat die Kirche das verfassungsmäßig gewährleistet Recht, ein eigenes Regelungsverfahren zu schaffen, um ihre Mitarbeiterinnen und Mitarbeiter an der Gestaltung ihrer Arbeitsverhältnisse zu beteiligen. Das Tarifvertragssystem mit dem zu seinen Funktionsvoraussetzungen gehörenden Arbeitskampf sichert nicht die Eigenart des kirchlichen Dienstes. Streik und Aussperrung widersprechen den Grunderfordernissen des kirchlichen Dienstes. Die Dienstgemeinschaft als das maßgebende Strukturelement des kirchlichen Dienstes gebietet es, dass unterschiedliche Interessen bei Dienstgebern und Mitarbeitern unter Beachtung des Grundkonsenses aller über den kirchlichen Auftrag ausgeglichen werden. (Erklärung der deutschen Bischöfe zum kirchlichen Dienst vom 22.09.1993).
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Generalvikar
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Der Generalvikar ist der Leiter des Generalvikariates. Er ist der persönliche Vertreter des Bischofs in allen Verwaltungsangelegenheiten und handelt als solcher mit gleicher Vollmacht. Man spricht deshalb auch vom
„alter ego", dem „anderen Ich" des Bischofs. Seit 31.08.2006 ist Herr Dr. Werner Schreer Generalvikar des Bistums Hildesheim.
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Grundordnung
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Die „Grundordnung des kirchlichen Dienstes im Rahmen kirchlicher Arbeitsverhältnisse" von 1993 stellt eine kirchenrechtliche Verlautbarung der Bischöfe dar, die sich vorrangig an die kirchlichen Einrichtungen und Leitungen, aber auch an die Mitarbeiterinnen und Mitarbeiter richtet. Die Grundordnung ist von den Diözesanbischöfen für ihren Bereich als kirchliches Gesetz zum 01.01.1994 in Kraft gesetzt worden. Mit dieser Ordnung macht die Kirche Gebrauch von ihrem Selbstbestimmungsrecht, in dem sie einerseits die kirchlichen Besonderheiten der Arbeitsverhältnisse kirchlicher Arbeitnehmer und zum anderen die Ordnung und Besonderheiten des kollektiven kirchlichen Arbeitsrechtes festlegt. Die Grundordnung wird oft auch als „Grundgesetz" des kirchlichen Arbeitsrechts bezeichnet.
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Individualarbeits-recht
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Das Individualarbeitsrecht wird als Arbeitsvertragsrecht bezeichnet und regelt das individuelle Rechtsverhältnis zwischen dem einzelnen Arbeitnehmer und dem jeweiligen Arbeitgeber mit der Folge, dass Fragen, deren Beantwortung sich auf Rechte und Pflichten des einzelnen Arbeitnehmers beziehen, dem individualarbeitsrecht zuzuordnen sind, und zwar auch dann, wenn die Rechtsgrundlage zur Beantwortung der gestellten Frage in einer Kollektivvereinbarung (Dienst- oder Betriebsvereinbarung, KAVO, AVR, Tarifvertrag) zu finden ist. Selbst dann, wenn die gleiche Fragestellung eine Mehrheit von Arbeitnehmern betrifft, wird daraus keine kollektivrechtliche Materie.
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KAGO
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Kirchliche Arbeitsgerichtsordnung
Sie regelt Rechtsstreitigkeiten in der Anwendung von MAVO und KODA-Ordnung.
Sie gliedert die kirchliche Arbeitsgerichtsbarkeit in zwei Instanzen. Die regionalen Kirchlichen Arbeitsgerichte und den Kirchlichen Arbeitsgerichtshof als Revisionsinstanz.
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KODA
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Kommission zur Ordnung des Diözesanen Arbeitsvertragsrechts
Für unsere Diözese ist eine eigene KODA gegründet worden. Die Kommission setzt sich zusammen aus 8 Dienstgeber-Vertretern und 8 Dienstnehmer-Vertretern. Aufgabe der KODA ist es, die AVO fortzuentwickeln.
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KDO
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Anordnung über den kirchlichen Datenschutz
Ist die Anordnung zum Schutz des Persönlichkeitsrechts des Einzelnen beim Umgang mit seinen personenbezogenen Daten.
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Kirchlicher Anzeiger
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Amtsblatt des Bistums Hildesheim
In diesem werden monatlich die amtlichen Verlautbarungen der deutschen Bischöfe und des Bischofs von Hildesheim sowie die Bekanntmachungen des Generalvikariates veröffentlicht. Auch die Beschlüsse der KODA und AK werden im Kirchlichen Anzeiger mitgeteilt und auf diese Weise vom Bischof für das Bistum Hildesheim in Kraft gesetzt.
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Kollektives Arbeits-recht
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Das kollektive Arbeitsrecht regelt nicht die Rechte eines einzelnen Arbeitnehmers, sondern Gruppenbeziehungen. Rechte und Pflichten stehen hier nicht einem Einzelnen zu, sondern - zumindest auf Arbeitnehmerseite - der Arbeitnehmerseite insgesamt bzw. deren legitimierter Vertretung - der MAV.
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KZVK / VBL
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Kirchliche Zusatzversorgungskasse
Die KZVK des Verbandes der Diözesen Deutschlands mit Sitz in Köln hat die Aufgabe, Beschäftigten des kirchlichen und kirchlich-caritativen Dienstes eine zusätzliche Alters-, Erwerbsminderungs- und Hinterbliebenen-Versorgung sicherzustellen und zu gewährleisten (§ 2 Satzung der KZVK). Alle versicherungspflichtigen Beschäftigten sind unverzüglich bei der Kasse anzumelden. Renten werden erst nach einer Wartezeit von 60 Kalendermonaten gewährt. Die Höhe der Rente errechnet sich aus der Summe der bis zum Beginn der Rente erworbenen Versorgungspunkte, multipliziert mit einem Messbetrag.
Die direkt beim Bistum Beschäftigten sind bei der Versorgungsanstalt des Bundes und der Länder in Karlsruhe versichert.
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MAV
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Mitarbeitervertretung
Kirchliche Interessenvertretung, die in jeder Einrichtung zu wählen ist, in der mindestens 5 wahlberechtigte Mitarbeiterinnen und Mitarbeiter beschäftigt werden, von denen mindestens 3 wählbar sind (§ 6 MAVO).
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MAVO
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Mitarbeitervertretungsordnung
Das kirchliche Mitbestimmungsgesetz, das vom Ortsbischof erlassen wird und nicht in die Disposition der Dienstgeber und Mitarbeitervertretungen gestellt ist. Die derzeit im Bistum Hildesheim gültige MAVO ist seit 01.07.2005 in Kraft.
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Rechtsberatung der DiAG
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Die juristische Beratung der Mitarbeitervertretungen im Bistum Hildesheim sowie des Vorstandes der DiAG MAV in Angelegenheiten des Mitarbeitervertretungsrechtes nimmt Herr Wolfgang Bartels war. Anfragen sind an die DiAG-Geschäftsstelle zu richten.
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Schlichtungsstelle AVR
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Nach § 22 der Arbeitsvertragsrichtlinien (AVR), Allgemeiner Teil, sind Dienstgeber und Mitarbeiter verpflichtet, bei Meinungsverschiedenheiten, die sich bei der Anwendung der AVR oder aus dem Dienstverhältnis ergeben, zunächst die beim zuständigen Diözesancaritasverband errichtete Schlichtungsstelle anzurufen, die aufgetretene Streitfälle schlichten soll. Die Schlichtungsstelle wird auf Antrag tätig. Sie verhandelt und beschließt in der Besetzung mit einem Vorsitzenden und zwei Beisitzern.
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Einigungsstelle MAVO
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Für Streitigkeiten aus der Anwendung der Mitarbeitervertretungsordnung ist nach § 40 ff. MAVO eine eigene Einigungsstelle zuständig. Die Einigungsstelle ist als besonderes kirchliches Gericht auf dem Gebiet des Mitarbeitervertretungsrechtes anzusehen. Sie hat nach dem ihr in § 41 MAVO zugewiesenen Zuständigkeitskatalog über Regelungsstreitigkeiten zu Befinden. Die Einigungsstelle MAVO besteht aus dem Vorsitzenden und 2 Beisitzern.
Seit 01.07.2005 ist die Neuordnung der Kirchlichen Arbeitsgerichtsbarkeit in Kraft. Danach gibt es ein Kirchliches Arbeitsgericht (KAG) und den Kirchlichen Arbeitsgerichtshof (KAGH) als Revisionsinstanz für Rechtsstreitigkeiten aus MAVO- und KODA- Recht.
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VDD
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Verband der Diözesen Deutschlands
Der Verband der Diözesen Deutschlands ist Körperschaft des deutschen öffentlichen Rechtes. Er ist der Zusammenschluss der Diözesen in der Bundesrepublik Deutschland.
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ZMV
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Zeitschrift für die Praxis der Mitarbeitervertretung in den Einrichtungen der katholischen und evangelischen Kirche
Diese Fachzeitschrift erscheint seit Anfang 1991 6-mal im Jahr und gehört zu den sachlichen Hilfen nach § 17 Abs. 2 MAVO, die der Dienstgeber der MAV zur ordnungsgemäßen Durchführung ihrer Aufgaben zur Verfügung stellen muss. Die ZMV-Redaktion gibt auch Sonderhefte heraus, z. B. das Sonderheft „Checklisten" sowie Sonderhefte zu den jährlichen Fachtagungen zum kirchlichen Arbeitsrecht an der Universität Eichstätt. Bestelladresse: Ketteler Verlag GmbH, Schlosshof 1, 93449 Waldmünchen, Tel.: 09972/7414-51.
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